(1) Ist ein Bewerber auf Grund mehrerer Wahlvorschläge zu wählen und sind auf dem Stimmzettel Stimmen für mehr als einen Bewerber abgegeben worden, so ist der Stimmzettel ungültig.

 

(2) Bei Mehrheitswahl sind auch Stimmen ungültig, die einem Bewerber im Wege der Stimmenhäufung zugewendet wurden. In diesem Falle bleibt eine der zugewendeten Stimmen gültig.

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