(1) Sind mehrere Bewerber auf Grund eines Wahlvorschlags zu wählen, so sind

 

1.

bei Gruppenwahl die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen zu besetzen.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Für jede Gruppe sind die Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzmitglieder festzustellen.

 

(2) Ist ein Bewerber auf Grund mehrerer Wahlvorschläge zu wählen, so ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzmitglieder festzustellen.

 

(3) Sind mehrere Bewerber auf Grund eines Wahlvorschlags zu wählen und sind nach Streichung ungültiger Stimmen (§§ 28, 42 Absatz 2) mehr Stimmen auf dem Stimmzettel als Bewerber insgesamt oder Bewerber einer bestimmten Gruppe zu wählen sind, so ist eine entsprechende Anzahl von Stimmen in der Reihenfolge von hinten zu streichen.

 

(4) Ist ein Bewerber auf Grund eines Wahlvorschlags zu wählen, so gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

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