(1) Die Wahlniederschrift (§ 29) muss im Falle der Mehrheitswahl auch die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen enthalten.

 

(2) Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 31) muss in diesen Fällen die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen enthalten.

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