(1) Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 44 entsprechend, soweit in den §§ 46 bis 49 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Mitteilungen zwischen den Wahlvorständen können elektronisch mittels der in der Dienststelle und zwischen Dienststellen üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik übermittelt werden, soweit die Schriftform nicht vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur der Sache ergibt, insbesondere bei der Übermittlung der Wahlniederschriften. Für die Übermittlung sind sichere Übertragungswege zu nutzen und Dateiformate zu verwenden, deren Veränderung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, jedoch dem örtlichen Wahlvorstand die Möglichkeit zur Ergänzung lässt (§ 48 Absatz 3).

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