(1) Auf die Berechnung der in dieser Wahlordnung bestimmten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Heiligabend und Silvester.

 

(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4, § 6 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 2 zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Dienststunden der Mehrheit der wahlberechtigen Beschäftigten an diesem Tag liegen. § 9 Absatz 2 Nummern 12 und 13 sowie § 48 Absatz 2 Nummer 11 und Absatz 3 Nummer 4 bleiben unberührt.

[1] § 55 geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 29.07.2023.

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