§§ 1 - 44 Teil 1 Wahl des Personalrats
§§ 1 - 32 Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl
§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen. § 20 Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 2 und § 43 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gelten für die Wahlhelfer entsprechend.
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf, die üblicherweise in der Dienststelle genutzte Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Wahlvorstand macht die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder für das jeweilige Mitglied in der durch den Personalrat bestimmten Reihenfolge unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung in der Dienststelle bekannt. Die Zusammensetzung des Wahlvorstands ist bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Bereich der Forstverwaltung können die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands den Waldarbeitern, wenn ein Aushang nicht möglich ist, auch in sonstiger geeigneter Weise bekanntgegeben werden.
(4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; die Stellvertretung durch Ersatzmitglieder, wenn Mitglieder ausgeschieden oder zeitweilig verhindert sind, ist zulässig. § 34 Absatz 1a des Gesetzes ist für nicht öffentliche Sitzungen entsprechend anwendbar mit der Maßgabe, dass kein Mitglied des Wahlvorstands unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht des Vorsitzenden des Wahlvorstands zum Einsatz von Video- oder Telefonkonferenztechnik diesem gegenüber widerspricht; vor Beginn der Beratung stellt der Vorsitzende des Wahlvorstands die Anwesenheit der zugeschalteten Wahlvorstandsmitglieder fest und trägt sie in eine Anwesenheitsliste ein, die der Niederschrift nach § 19 beizufügen ist. § 22, § 23 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 26 bleiben unberührt. Satz 3 gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands zur Beschlussfassung über die Wahlvorschläge nach § 15 und über die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach § 17.
§ 2 Bekanntmachungen des Wahlvorstands
(1) Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind an einer geeigneten Stelle oder an mehreren solchen Stellen auszuhängen. Räumlich getrennte Teile, Außenstellen oder Nebenstellen von Dienststellen und Dienststellen, die nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes mit einer anderen Dienststelle zusammengefasst oder nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes einer anderen Dienststelle zugeteilt sind, sowie Schulen und Schulkindergärten, für die nach § 98 Absatz 1 des Gesetzes besondere Personalräte bei den unteren Schulaufsichtsbehörden gebildet werden, sind dabei besonders zu berücksichtigen.
(2) Bekanntmachungen des Wahlvorstands sollen [Bis 28.07.2023: können] zusätzlich elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands auszuhängen; in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt. Eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügen. Bei der Bekanntmachung in elektronischer Form sind technische oder programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass die Bekanntmachungen des Wahlvorstands nicht durch andere Personen als Mitglieder des Wahlvorstands verändert werden können. Dies gilt für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen des Wahlvorstands an andere Stellen entsprechend, wofür sichere Übertragungswege zu nutzen und Dateiformate zu verwenden sind, deren Veränderung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.
§ 3 Ort und Zeit der Wahl
Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Wenn die besonderen Verhältnisse einer Dienststelle es erfordern, kann er die Wahl in einem Zeitraum von höchstens vier aufeinanderfolgenden Tagen durchführen. Als Wahltag im Sinne des Gesetzes und dieser Wahlordnung gilt in diesem Fall der erste Tag der Wahlhandlung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegeben...