§§ 1 - 31 Kapitel 1 Wahl des Personalrates
§§ 1 - 25 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. 2Er kann wahlberechtigte Beschäftigte [Bis 26.08.2024: im Einvernehmen mit seiner Dienststelle] als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenauszählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen. 3§ 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
(2) 1Für Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes gilt § 31 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. 2Sie sollen derselben Gruppe angehören wie die ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieder.
(2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, den Geschäftsbedarf, die üblicherweise in der Dienststelle genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie gegebenenfalls die Namen der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmenabgabe bekannt.
(4) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.
(5) Mitglieder des Wahlvorstandes sind wählbar im Sinne des § 14 des Landespersonalvertretungsgesetzes.
§ 2 Beschlüsse, Ersatzmitglieder
(1) 1Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; im Falle einer Verhinderung können Mitglieder durch die Ersatzmitglieder vertreten werden. 2Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. 3Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Für Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes gilt § 31 Abs. 1 und Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend, wenn sie durch die Personalversammlung bestellt wurden.
§ 2a Video- und Telefonkonferenzen
1Eine nichtöffentliche Sitzung des Wahlvorstandes kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Wahlvorstandsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
1. |
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, |
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kein Mitglied der Sitzungsteilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz rechtzeitig vor Beginn der Sitzung widerspricht und |
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der Wahlvorstand geeignete technische und organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. |
2Satz 1 gilt nicht für Sitzungen zur Prüfung von in Papierform eingereichten Wahlvorschlägen. 3Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. 4Wahlvorstandsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz.
§ 2b Elektronische Kommunikation
(1) 1Soweit in dieser Verordnung die Schriftform vorgeschrieben ist, ist auch der elektronische Schriftformersatz unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zulässig. 2Satz 1 gilt nicht für Erklärungen im Rahmen der Briefwahl nach § 18.
(2) 1Bekanntmachungen des Wahlvorstandes sollen zusätzlich zum Aushang auch mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. 2Eine Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die Übersendung von Protokollen, Bekanntmachungen und Mitteilungen des Wahlvorstandes sowie von sonstigen Dokumenten im Wahlverfahren auch elektronisch oder per Telefax erfolgen.
§ 3 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wahlberechtigtenverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten, ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern fest.
(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigt...