(1) 1Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn

 

1.

bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge

eingegangen sind. 2In diesen Fällen kann jede oder jeder Wahl-berechtigte die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.

 

(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummer unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen; bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

 

(3) Die oder der Wahlberechtigte hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die sie oder er die Stimme abgeben will.

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