(1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung erläßt das Wahlausschreiben.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

 

(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten:

 

1.

Ort und Datum seines Erlasses,

 

2.

die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung, getrennt nach Gruppen,

 

3.

Angaben darüber, ob die Angehörigen der beiden Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,

 

4.

den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, deren Namen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind,

 

5.

die Mindestanzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, und den Hinweis darauf, daß jede oder jeder Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,

 

6.

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand der Stufenvertretung einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

 

7.

den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist und

 

8.

den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.

 

(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:

 

1.

die Angaben, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wahlberechtigtenverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegt,

 

2.

den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nur innerhalb von fünf Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,

 

3.

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von den Wahlvorschlägen Kenntnis genommen werden kann,

 

4.

den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

 

5.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe,

 

6.

den Ort und den Zeitpunkt des Beginns der Stimmenauszählung,

 

7.

den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

 

(5) 1Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs. 2Im Falle der Bekanntmachung in elektronischer Form hat der Vermerk in anderer geeigneter Weise zu erfolgen.

 

(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand der Stufenvertretung, offenbare Unrichtigkeiten der Ergänzung des Wahlausschreibens vom örtlichen Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(7) Mit dem Tage, der auf den Erlaß des Wahlausschreibens folgt, ist die Wahl eingeleitet.

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