1Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 1 bis 31 entsprechend. 2Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrates beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. 3In diesem Fall gelten die §§ 33 bis 36 und §§ 38 bis 43 entsprechend.

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