1Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 1 bis 33 entsprechend. 2Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrates beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. 3In diesem Fall gelten die §§ 35 bis 38 und 40 bis 44 entsprechend.

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