1Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend. 2Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrats beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. 3In diesem Falle gelten die §§ 28 bis 35 entsprechend.

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