(1) Die Stimmabgabe erfolgt, soweit nicht der Wahlvorstand auf Grund von § 19 Abweichendes anordnet, im Falle

 

1.

des § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LPersVG bei der der Mittelbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde,

 

2.

daß Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle nicht als selbständige Dienststellen nach § 5 Abs. 3 LPersVG gelten, bei der Dienststelle,

 

3.

des § 10 Abs. 2 Satz 2 LPersVG bei der Ausbildungsbehörde,

 

4.

des § 12 Abs. 2 LPersVG bei der benachbarten Dienststelle,

 

5.

des § 88 Abs. 1 und des § 91 LPersVG bei der Hauptverwaltung der Dienststelle,

 

6.

des § 96 Abs. 1 LPersVG bei dem jeweiligen Studienseminar,

 

7.

des § 96 Abs. 2 LPersVG bei der Anstellungsbehörde,

 

8.

des § 100 Abs. 1 [1] [Bis 30.09.2017: Abs. 1 Nr. 1 ] LPersVG bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz[2] [Bis 31.01.2015: dem Fachbereich Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung] und[3] [Bis 30.09.2017: ,]

9.[4]

 

9.

des § 100 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG bei der Landespolizeischule und

 

9.[5] [Bis 30.09.2017: 10.]

des § 110 Abs. 1 Satz 1 LPersVG bei dem Oberlandesgericht.

 

(2) 1Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. [6]2Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wählerinnen und Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in der Weise falten können, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 3Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. 4Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. 5Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. 6Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Falle sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.

 

(3) 1Ist eine Wählerin oder ein Wähler wegen einer körperlichen Beeinträchtigung zur Stimmabgabe nicht in der Lage, bestimmt sie oder er eine Vertrauensperson, deren sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. 3Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlstelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 4Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat. 5Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.

 

(4) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2)[7] [Bis 14.02.2018: (§ 1 Abs. 1)], so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

 

(5) 1Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob die Wählerin oder der Wähler im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen ist. 2Ist dies der Fall, so übergibt die Wählerin oder der Wähler den gefalteten Stimmzettel dem mit der Entgegennahme der Stimmzettel betrauten Mitglied des Wahlvorstands, das ihn in Gegenwart der Wählerin oder des Wählers uneingesehen in gefaltetem Zustand [8] [Bis 14.02.2018: ungeöffnet ] in die Wahlurne legt. 3Die Wählerin oder der Wähler kann den gefalteten Stimmzettel auch selbst in die Urne legen, wenn das mit der Entgegennahme der Stimmzettel betraute Mitglied des Wahlvorstands es gestattet. 4Mit der Entgegennahme der Stimmzettel kann auch eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer betraut werden. 5Die Stimmabgabe ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken.

 

(6) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung der polizeilichen Strukturen und zur Optimierung der Organisation in der Polizei. Anzuwenden ab 01.10.2017.
[2] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes, des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 02.02.2015.
[3] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung der polizeilichen Strukturen und zur Optimierung der Organisation in der Polizei. Anzuwenden ab 01.10.2017.
[4] Nr. 9 gestrichen durch Landesgesetz zur Änderung der ...

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