(1) 1Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). 2Enthält der Freiumschlag die in § 17 Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Unterlagen, so entnimmt der Wahlvorstand den Stimmzettel aus dem Wahlumschlag und legt ihn nach Vermerk der Stimmabgabe im Verzeichnis der Wahlberechtigten uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne.

 

(2) 1Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. 2Diese Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

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