(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand unverzüglich eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muß enthalten:

 

1.

bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,

 

2.

bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,

 

3.

bei Gruppenwahl die Summe der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen ungültigen Stimmen,

 

4.

die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,

 

5.

im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber sowie der Ersatzmitglieder entfallenen gültigen Stimmen und

 

6.

die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzmitglieder.

 

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

 

(3) Der Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist ein Abdruck der Niederschrift zu übersenden.

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