§ 28 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

 

(1) 1Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn

 

1.

bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag oder

 

2.

bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag

vorliegt. 2In diesen Fällen können nur solche Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

 

(2) 1In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. 2Auf dem Stimmzettel sind die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen, für die die Stimme abgegeben wird. 3Die Wählerin oder der Wähler darf

 

1.

bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, und

 

2.

bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

§ 29 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

 

(1) 1Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

 

(2) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerberinnen und Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt. 2Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

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