(1) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.

 

(2) 1Bei Dienststellen, die nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 LPersVG erfüllen und auch nicht nach § 12 Abs. 2 LPersVG einer anderen Dienststelle zugeteilt sind, kann der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorstand einer benachbarten Dienststelle mit der Durchführung der Wahl beauftragen; in diesem Falle finden auf die Stimmabgabe § 16 Abs. 1 Nr. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sinngemäß Anwendung. 2Entsprechendes gilt für die Wahl der Stufenvertretung der in § 94 LPersVG genannten Beschäftigten, der staatlichen Lehrkräfte (§ 97 Abs. 1 LPersVG) und der Beschäftigten der Staatsforstverwaltung (§ 104 Abs. 1 LPersVG), wenn in der betreffenden Dienststelle weniger als fünf Beschäftigte zu einer solchen Stufenvertretung wahlberechtigt sind.

 

(3) Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands sind von den örtlichen Wahlvorständen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde bekannt zu geben.

 

(4) 1Mitteilungen der Wahlvorstände bedürfen der Schriftform. 2Die Übersendung von Niederschriften, Bekanntmachungen und Mitteilungen kann auch elektronisch oder durch Telefax erfolgen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge