(1) 1Vorabstimmungen über

 

1.

eine von § 13 LPersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LPersVG),

 

2.

die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LPersVG) oder

 

3.

die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbstständige Dienststellen (§ 5 Abs. 3, § 88 Abs. 2 und § 91 LPersVG)

werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand innerhalb von sechs Arbeitstagen nach der Bekanntgabe seiner Mitglieder (§ 1 Abs. 5) vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe (§ 2 Abs. 1) angehören.

 

(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 5 auf die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Frist hinzuweisen.

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