(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

 

(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines mindestens zweimal gefalteten Stimmzettels ausgeübt. 2Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3§ 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

(3) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. 2Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.

 

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

 

1.

die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,

 

2.

aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

 

3.

in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als für die betreffende Gruppe Vertreter (§ 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1) oder Personalratsmitglieder (§ 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2) zu wählen sind,

 

4.

die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

 

(5) 1Hat der Wähler einen Stimmzettel versehentlich verschrieben oder unbrauchbar gemacht, ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe des verschriebenen oder unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. 2Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.

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