(1) 1Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). 2Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 15a Abs. 2), so entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe in die Wahlurne.

 

(2) 1Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. 2Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

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