(1) 1Ist nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 6 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. 2Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von einer Woche auf.

 

(2) 1Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. 2Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, daß der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.

 

(3) Gehen innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt

 

1.

bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können oder

 

2.

bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht stattfinden kann.

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