(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn

 

1.

bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge oder

 

2.

bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge

eingegangen sind.

 

(2) 1In dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Nummern unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung und der Gruppenzugehörigkeit der Bewerber untereinander aufzuführen. 2Der Wahlvorstand kann entscheiden, daß die Vorschlagslisten für eine Wahl abweichend von Satz 1 nebeneinander auf dem Stimmzettel aufgeführt werden. 3Bei Listen, die mit der Gewerkschaftsbezeichnung oder einem Kennwort versehen sind, ist auch die Gewerkschaftsbezeichnung oder das Kennwort anzugeben.

 

(3) 1Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. 2Es können Namen von Bewerbern aus verschiedenen Vorschlagslisten angekreuzt werden. 3Der Wähler darf

 

1.

bei Gruppenwahl nicht mehr Namen von Bewerbern ankreuzen, als für die betreffende Gruppe jeweils Vertreter zu wählen sind oder

 

2.

bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen von Bewerbern ankreuzen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind, jedoch innerhalb der einzelnen Gruppen nicht mehr Namen, als jeweils Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.

 

(4) Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wie viele Namen von Bewerbern der Wähler jeweils höchstens ankreuzen darf.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge