(1) Der Wahlvorstand stellt die Anzahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest.

 

(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter auf. 2Er hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.

 

(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 8 Abs. 5) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

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