(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest.

 

(2) Der Wahlvorstand stellt ein nach Gruppen getrenntes Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf.

 

(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 5) bis zum Abschluß der Stimmabgabe zur Einsicht durch die Beschäftigten an geeigneter Stelle auszulegen.

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