§ 25 Voraussetzung für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

 

(1) 1Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn

 

1.

bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge

eingegangen sind. 2In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.

 

(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen, bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

 

(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.

§ 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl

 

(1) 1Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenden Stimmen mit der Zahl der dieser Gruppe zustehenden Sitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der auf alle Vorschlagslisten der Gruppe entfallenden Stimmen dividiert. 2Jede Vorschlagsliste erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge verteilt. 4§ 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

 

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach Absatz 1 Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Zahlen und Zahlenbruchteile zu.

 

(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.

§ 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl

 

(1) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die jeder Gruppe zustehenden Sitze getrennt, jedoch unter Verwendung eines einheitlichen Quotienten ermittelt. 2Der Quotient, der sich aus der Division der Summe der auf die jeweilige Vorschlagsliste entfallenen Stimmen durch die Gesamtzahl der auf alle Vorschlagslisten entfallenen Stimmen ergibt, wird mit der Zahl der in der jeweiligen Gruppe zu vergebenden Sitze multipliziert. 3In der jeweiligen Gruppe erhält jede Vorschlagsliste zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 4Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, auf die Vorschlagslisten verteilt. 5§ 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

 

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach dem Absatz 1 Sitze zustehen würde, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Bewerbern derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten entsprechend den bei der Berechnung nach Absatz 1 ermittelten Zahlen und Zahlenbruchteilen zu.

 

(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Bewerber der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.

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