(1) 1Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenden Stimmen mit der Zahl der dieser Gruppe zustehenden Sitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der auf alle Vorschlagslisten der Gruppe entfallenden Stimmen dividiert. 2Jede Vorschlagsliste erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge verteilt. 4§ 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

 

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach Absatz 1 Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Zahlen und Zahlenbruchteile zu.

 

(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.

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