§ 45 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus § 59 Abs. 1 ThürPersVG ergibt und daß die Bestimmungen über die Gruppenwahl (§ 19 Abs. 2 ThürPersVG), über den Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 und 4 ThürPersVG) und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden.
(2) 1Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Stimmen mit der Zahl der zu wählenden Jugendvertreter multipliziert und durch die Gesamtzahl der auf alle Vorschlagslisten entfallenden Stimmen dividiert. 2Jede Vorschlagsliste erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Vorschlagslisten verteilt. 4§ 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie § 26 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 46 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen
(1) 1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 64 ThürPersVG (Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung, Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung) gelten die §§ 32 bis 40, 42, 43 und 45 entsprechend. 2Für in § 57 ThürPersVG genannte Beschäftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch, in den genannten nachgeordneten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 3In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den wahlberechtigten in § 57 ThürPersVG genannten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 65 ThürPersVG gelten Absatz 1 und § 45 entsprechend.