Die Krankenkassen haben mit ihren Rechenschaftsberichten den Aufsichtsbehörden auch versicherungsmathematische Gutachten vorzulegen. In diesen Gutachten werden die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen dargelegt, die der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen. Die Gesetzesformulierung orientiert sich dabei an der Regelung in § 17 BerVersV, nach der die Prüfung durch versicherungsmathematische Sachverständige (Aktuare) zu erfolgen hat.

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