Rückgedeckte Pensionszusagen: Bilanzierung in drei Schritten
Die Bewertung und Bilanzierung rückgedeckter Pensionszusagen stellt im handelsrechtlichen Jahresabschluss hohe Anforderungen an das bilanzierende Unternehmen. Problematisch waren in der Vergangenheit insbesondere die erheblichen Bewertungsdifferenzen, die sich aus den unterschiedlichen Vorschriften zur Ermittlung des Wertes der Pensionsrückstellung auf der Passivseite einerseits und der Rückdeckungsversicherung auf der Aktivseite andererseits ergaben.
DAV/IVS-Ergebnisbericht beantwortet offene Fragen
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hatte hierzu bereits im vergangenen Jahr einen Rechnungslegungshinweis formuliert, der die Bilanzierung rückgedeckter Versorgungszusagen wesentlich verändert und die bisherige Bewertungspraxis nur noch in Einzelfällen für handelsrechtlich vertretbar hält. Danach sollen die Zahlungsströme aus der Zusage, soweit sie zum Bilanzstichtag erdient sind, und die Zahlungsströme aus dem Rückdeckungsanspruch, soweit sie zum Bilanzstichtag durch den aus Beitragszahlungen aufgebauten Kapitalstock finanziert sind, im Einzelfall nach gleichen versicherungsmathematischen Grundsätzen bewertet werden.
Die Neuregelungen sind spätestens für Bilanzstichtage ab dem 31.12.2022 verpflichtend anzuwenden. In der Praxis hat der Rechnungslegungshinweis des IDW jedoch viele Fragen offengelassen. Daher haben die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) und das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen (IVS) in einem gemeinsamen Ergebnisbericht nun einen pragmatischen Ansatz vorgestellt, der die Anwendung des Rechnungslegungshinweises erleichtert.
Pensionszusagen: Bilanzielle Neubewertung in drei Schritten
Die Aktuare schlagen vor, die bilanzielle Neubewertungen in drei aufeinander folgenden Schritten zu unternehmen:
- Zunächst sollte in einem ersten Schritt geprüft werden, ob die zu bilanzierende Gestaltung rückgedeckter Versorgungszusagen von der Bilanzierungsänderung betroffen ist. Hierbei wird auf alle marktüblichen Konstellationen konkret eingegangen.
- Wenn dies zutrifft, sollte in einem zweiten Schritt festgestellt werden, ob das vom IDW vorgesehene zahlungsstrombasierte Bewertungsverfahren mit vertretbarem Aufwand umgesetzt werden kann.
- Sollte dies nicht der Fall sein, werden in einem dritten Schritt faktorbasierte Bewertungsverfahren vorgestellt, für deren Umsetzung deutlich weniger Angaben zu den Rückdeckungsversicherungen benötigt werden.
"Dieser dreistufige Ansatz hält sich strikt an die grundsätzlichen Vorgaben des IDW-Rechnungslegungshinweises, nutzt jedoch die dort eingeräumten Spielräume für praxisorientierte aktuarielle Näherungsverfahren", erläutert Dr. Friedemann Lucius, Vorstandssprecher der Heubeck AG, die Vorteile der Methode. Zudem werde auf die Nähe der künftigen Handelsgesetzbuch-Bilanzierung (HGB) zu den Vorschriften nach IAS 19 verwiesen, so dass sich auch hier Änderungen ergeben könnten.
Rückgedeckte Pensionszusagen: Sorgfältige Vorbereitung auf den Jahresabschluss notwendig
Nach Einschätzung der Heubeck AG betrifft das Thema alle HGB-Bilanzierer, die Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung unmittelbarer Pensionszusagen abgeschlossen haben. Zudem könnten sich Auswirkungen auch auf die Bewertung mittelbarer Versorgungsverpflichtungen ergeben.
Heubeck empfiehlt die Anwendung des DAV/IVS-Ergebnisberichtes für die Neubewertung rückgedeckter Pensionsverpflichtungen. Er weist jedoch darauf hin, dass die praktische Umsetzung trotz der pragmatischen Ansätze im Einzelfall einer sorgfältigen Vorbereitung bedarf, die zeitnah begonnen werden sollte. "Bei betroffenen Unternehmen ist eine Überprüfung des Ablaufplanes für die Jahresabschlussarbeiten dringend erforderlich, da ein erhöhter und früherer Datenaustausch zwischen Lebensversicherung, bilanzierendem Unternehmen und versicherungsmathematischem Gutachter erforderlich sein wird", ergänzt Lucius.
Aufgrund des Einzelbewertungsprinzips könnten auch HGB-Bilanzierer mit nur wenigen Rückdeckungsversicherungen von der Neuregelung betroffen sein. Unternehmen mit einem größeren Bestand an Rückdeckungsversicherungen sollten die Auswirkungen der Neubewertung quantifizieren lassen, da die bisherigen und neuen Wertansätze je nach Fallgestaltung deutlich voneinander abweichen können. Auch IFRS-Bilanzierer sollten frühzeitig mit ihrem Wirtschaftsprüfer besprechen, ob sich Änderungen nach IAS 19 ergeben.
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