Belegschaftsrabatte sind nicht nur bei der Lohnsteuer von Bedeutung; sie unterliegen regelmäßig der Umsatzsteuer. Weder der kleine Rabattfreibetrag von 50 EUR noch der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR dürfen bei der Berechnung der Umsatzsteuer abgezogen werden. Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten des Arbeitgebers oder das vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt.[1]

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