Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Gefährdungen ermittelt und geeignete Maßnahmen festgelegt werden. Sie ist für Unternehmen ab einem Mitarbeiter Pflicht und sollte als wertvolles Werkzeug auch für das BEM genutzt werden.
Wenn ein Unternehmen Beschäftigte wegen Krankheit über längere Zeit oder sogar dauerhaft verliert, verliert es damit auch:
- Erfahrung, Kompetenz und Know-how,
- Investitionen in Aus- und Weiterbildung,
- evtl. Aufträge und Kunden.
Zusätzlich entstehen Kosten für:
- Entgeltfortzahlung während der Fehlzeiten,
- Überbrückung durch Überstunden oder Aushilfen,
- Einarbeitung und Anleitung von Aushilfen,
- Suche nach adäquatem dauerhaftem Ersatz,
- Vorstellungsgespräche, Entscheidungsfindung,
- Ausbildung und Einarbeitung der neuen Kraft,
- zusätzlichen Aufwand für Personalverwaltung.
Ein BEM hilft Kosten zu senken. Fehlzeiten können verringert und eine erhöhte Einsatzfähigkeit und Produktivität sichergestellt werden. Mitarbeiter identifizieren sich stärker mit dem Unternehmen und sind motiviert. Das Image als verantwortungsbewusster Arbeitgeber wirkt nach innen und außen. Für die Einführung eines BEM können Arbeitgeber vom Rehabilitationsträger bzw. dem Integrationsamt (für schwerbehinderte Beschäftigte) eine Prämie oder einen Bonus erhalten (§ 167 Abs. 3 SGB IX).
Arbeitnehmer haben durch ein BEM die Chance,
- ihre Erwerbsfähigkeit und ihre Beschäftigung zu erhalten,
- weiter am Arbeitsleben teilzuhaben,
- ihren Lebensunterhalt weiter durch Arbeit zu sichern,
- auch künftig berufliches Know-how anzuwenden und neues zu erwerben,
- bei länger andauernden gesundheitlichen Problemen betreut zu werden,
- den Arbeitsplatz und die Arbeitsinhalte an mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen anpassen zu lassen,
- attraktiv für den Arbeitsmarkt der Zukunft zu bleiben, auf dem ältere Arbeitnehmer immer stärker nachgefragt werden und Frühverrentung immer weniger möglich sein wird.
Volkswirtschaftlicher Nutzen durch eine früh einsetzende Rehabilitation: Wenn gesundheitlich eingeschränkte Arbeitnehmer bis zum regulären Rentenalter im Erwerbsleben bleiben können, anstatt mit durchschnittlich 50 Jahren verrentet zu werden, so sind sie nicht auf Unterstützungsleistungen angewiesen. Im Gegenteil: Sie zahlen weitere 15 Jahre in die Sozialsysteme ein.
Durch den demografischen Wandel wird sich die Zahl der Erwerbspersonen vom Jahr 2000 bis 2040 um rund ein Viertel reduzieren. Das bedeutet auch, dass die Erwerbsbevölkerung spürbar älter wird.
Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (PrävG)
Inhalte des Präventionsgesetzes finden sich im Wesentlichen in § 20 SGB V "Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten". BEM kann dadurch einfacher werden, Betriebe können finanzielle Förderung erhalten.
Wesentliche Inhalte sind u. a.:
- Zielgerichtete Zusammenarbeit der Akteure in der Prävention und Gesundheitsförderung.
- Bestehende Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen weiterentwickelt werden. Ein stärkeres Augenmerk soll auf individuelle Belastungen und auf Risikofaktoren für das Entstehen von Krankheiten gelegt werden. Gesundheitsziele sind u. a.: Erkrankungsrisiko für Diabetes mellitus Typ 2 senken, erhöhte Lebensqualität und geringere Sterblichkeit durch Brustkrebsvorsorge, depressive Erkrankungen verhindern, Risiko durch Suchtmittel, wie z. B. Alkohol, entschärfen.
Die Krankenkassen und Pflegekassen investieren in Gesundheitsförderung und Prävention: Für Kita, Schule, Kommunen, Betriebe und Pflegeeinrichtungen insgesamt mind. rund 300 Mio. EUR jährlich, d. h., auch Betriebe können profitieren.
Im "Leitfaden Prävention" legt der GKV-Spitzenverband Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in Prävention und Gesundheitsförderung fest (www.gkv-spitzenverband.de).