Zusammenfassung
- Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
- Die Teilnahme für den Arbeitnehmer am BEM ist freiwillig, er kann das Angebot auch ablehnen. Der Arbeitgeber muss sich also die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers einholen.
- Ziel des BEM ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten.
- Präventive Maßnahmen sollen verhindern, dass Beschäftigte erneut erkranken, die Krankheit chronisch wird oder gar zu einer Behinderung führt.
- Im weiteren Sinn geht es dabei auch um ein betriebliches Gesundheitsmanagement zum Erhalt bzw. Schutz der Gesundheit der Beschäftigten.
- Unternehmen entstehen bei krankheitsbedingten Personalausfällen Kosten von 400 EUR bis 700 EUR pro Tag.
- Auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels ist das BEM von großer wirtschaftlicher Bedeutung: Im Jahr 2022 war bereits etwa jeder dritte Erwerbstätige über 50 Jahre alt, dieser Anteil wird weiter zunehmen. Das bedeutet: Unternehmen arbeiten mit einer durchschnittlich älteren Belegschaft. Die Häufigkeit und Dauer von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kann zunehmen.
- Mit Blick auf den Fachkräftemangel und die damit verbundene Notwendigkeit, Mitarbeiter zu binden, bietet das BEM eine Möglichkeit, dem Verlust von Know-how und Erfahrung entgegenzuwirken.
1 Details
1.1 Definition und Hintergrund
Der Begriff "Betriebliches Eingliederungsmanagement" wird entsprechend den Erläuterungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt definiert:
"Betriebliches Eingliederungsmanagement verfolgt das Ziel, im Betrieb mit den dort vorhandenen Akteuren und Strukturen sowie unter Nutzung der dort gegebenen oder herstellbaren spezifischen Potenziale Menschen gesund und arbeitsfähig zu halten; es betrifft also nicht nur schwerbehinderte Menschen."
Der Gesetzgeber hat mit § 167 Abs. 2 SGB IX die rechtlichen Grundlagen für ein BEM geschaffen. Das BEM gilt nicht nur für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte, sondern für alle Beschäftigten eines Betriebs. Die Vorschrift gilt gleichermaßen für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Ob die Arbeitsunfähigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängt, spielt keine Rolle, d. h., auch nach einer Sportverletzung, die sich der Beschäftigte in seiner Freizeit zugezogen hat, greift das Betriebliche Eingliederungsmanagement.
Die DGUV-I 206-031 "Betriebliches Eingliederungsmanagement – BEM: Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung" zeigt die Chancen von BEM und unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung. Die Rechtsgrundlage wird erläutert und Arbeitgeber erhalten nützliche Hinweise und Tipps für die Praxis, die insbesondere Kleinbetrieben die Umsetzung erleichtern sollen.
1.2 Verantwortung des Arbeitgebers
Seit Mai 2004 besteht für Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX die Verpflichtung zu einem BEM: "Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung (…), mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeit, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wird und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement."
Das in § 167 Abs. 2 SGB IX normierte BEM ist ein spezielles Verfahren, mit dem die Ziele der Prävention wirksam gefördert werden sollen. Das BEM setzt alle Maßnahmen ein, die geeignet sind, die Arbeitsunfähigkeit zu beenden und den Beschäftigten mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderung möglichst dauerhaft auf einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Bei der Einführung eines BEM geht es um eine für die Beteiligten verbindliche Vorgehensweise, die sich an den betrieblichen Gegebenheiten orientiert und die dann auf den Einzelfall angewendet wird. Das Konzept für ein BEM sieht i. d. R. in einem Großunternehmen anders aus als in einem mittelständischen Betrieb oder in einer kleinen Handwerksfirma. Ziel des BEM ist es, gemeinsam mit allen Beteiligten eine individuelle Lösung zu finden. Krankenrückkehrgespräche allein erfüllen die Anforderungen eines BEM nicht.
BEM kann in ein bestehendes Qualitätsmanagementsystem integriert werden bzw. Teil eines integrierten Managementsystems sein, das Qualität, Umwelt, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit umfasst. Synergieeffekte aus einem Betrieblichen Gesundheitsmanagement sollten genutzt werden.
BEM-Beauftragter
In der Praxis hat es sich bewährt einen BEM-Beauftragten (z. B. einen Disability Manager) zu benennen, der die Aktivitäten steuert und Ansprechpartner für die Rehabilitationsträger (Unfallversicherungsträger, Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit) ist.
Das Betriebliche Ein...