1.1 Definitionen und Hintergrund
Definitionen
Unter psychischen Belastungen wird die "Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken" verstanden.
Die psychische Beanspruchung wird dagegen als die "unmittelbare (nicht die langfristige) Auswirkung der psychischen Belastung im Individuum in Abhängigkeit von seinen jeweiligen überdauernden und augenblicklichen Voraussetzungen, einschließlich der individuellen Bewältigungsstrategien" definiert.
Diese Trennung von Belastung und Beanspruchung wurde erstmals von den Arbeitswissenschaftlern Rohmert und Rutenfranz 1975 vorgenommen und gilt als grundlegendes Verständnis hinsichtlich der Betrachtung von Arbeitsbelastungen und den daraus resultierenden Folgen.
Psychische Belastungen sind neutral
Psychische Belastungen sind demnach als neutral zu betrachten und führen nicht per se zu negativen Beanspruchungen. Die Folge können sowohl anregende als auch beeinträchtigende Effekte sein.
Arbeitgeber sind gemäß § 4 ArbSchG dazu angehalten, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Demnach sind auch gemäß § 5 ArbSchG die psychischen Belastungen zu beurteilen, jedoch nur im betrieblichen Kontext. Die rechtlichen Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung gelten allerdings nur im Hinblick auf die Beurteilung der Belastungen, nicht auf die der Beanspruchungen.
Der Betriebsrat ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Er hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, somit auch bei der Gefährdungsbeurteilung. Im Rahmen der psychischen Gefährdungsbeurteilung ist dies v. a. bei der Auswahl des Verfahrens und der Definition des Gefährdungsmaßes von Bedeutung. Es liegen allerdings weder Grenzwerte noch Verfahren wie die der Leitmerkmalmethoden vor, anhand derer eine Gefährdung sicher bestimmt werden kann.
Der seit Jahren zu verzeichnende Anstieg der psychischen Erkrankungen wirft zwangsläufig die Frage auf, inwieweit arbeitsbezogene psychische Belastungen dafür verantwortlich sein können oder welchen Anteil sie daran haben. Damit Arbeitgeber ihrer Verpflichtung gemäß § 3 und 4 ArbSchG nachkommen können, ist eine solche Kenntnis unabdingbar. Gefährdungen aufgrund psychischer Belastungen können sich ergeben durch
- ungenügend gestaltete Arbeitsaufgaben,
- eine ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation,
- ungenügend gestaltete soziale Bedingungen,
- ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen.
Demnach müssen die angewandten Verfahren genau diese Bereiche inklusive der dazugehörigen Merkmale erfassen.
Die Arbeits- und Organisationspsychologie hat schon vor Jahren Verfahren dafür entwickelt, die aber erst nach und nach in der betrieblichen Praxis ankommen. Strittig ist dabei nach wie vor, welchen Einfluss Persönlichkeitsmerkmale und subjektives Empfinden der Beschäftigten auf die Wahrnehmung von (krankmachenden) Belastungen haben und ab welcher Merkmalsausprägung, z. B. der Intensität des Termin- und Leistungsdrucks, in Kombination mit den möglichen Ressourcen wie Handlungs- und Tätigkeitsspielräumen von einer Gesundheitsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann.
Übereinkunft zum Vorgehen
Daran wird deutlich, dass bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung im Vorfeld eine Diskussion und Übereinkunft zur Vorgehensweise und zur Gefährdungsbewertung erforderlich ist – unabhängig von den gesetzlichen Auflagen.
1.2 Verantwortung des Arbeitgebers und der Führungskräfte
Die Verantwortung des Arbeitgebers im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist in § 3 Abs. 1 ArbSchG geregelt. Sie kann gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG auf Führungskräfte übertragen werden. Die Bedeutung der psychischen Gesundheit sowie der Auftrag zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergaben sich in der Vergangenheit aus dem Arbeitsschutzgesetz untergeordneten Verordnungen, wie z. B. der Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Seit 2013 ist die Berücksichtigung psychischer Belastungen durch Anpassungen in den §§ 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes nun auch dort klar und deutlich geregelt. Damit gehören die Beachtung der psychischen Belastungen und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen auch zur Fürsorgepflicht der Arbeitgeber und Führungskräfte.
1.3 Folgen von Verstößen
Das Arbeitsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen die Vorgaben Geld- und, in schweren Fällen, Freiheitsstrafen vor, sofern vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. In gerichtlichen Verfahren erstreiten die Beschäftigten oder die Arbeitnehmervertretung häufig die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung. Im Falle von Unfällen werden neben der Frage nach einer ordnungsgemäßen Beurteilung auch die durchgeführten Schutzmaßnahmen und Unterweisungen geprüft.
Die Haftung des Unternehmers für die Folgekosten von Unfällen und Berufskrankheiten ist besch...