Die Verantwortung des Arbeitgebers im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist in § 3 Abs. 1 ArbSchG geregelt. Sie kann gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG auf Führungskräfte übertragen werden. Die Bedeutung der psychischen Gesundheit sowie der Auftrag zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergaben sich in der Vergangenheit aus dem Arbeitsschutzgesetz untergeordneten Verordnungen, wie z. B. der Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Seit 2013 ist die Berücksichtigung psychischer Belastungen durch Anpassungen in den §§ 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes nun auch dort klar und deutlich geregelt. Damit gehören die Beachtung der psychischen Belastungen und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen auch zur Fürsorgepflicht der Arbeitgeber und Führungskräfte.

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