(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

 

1.

schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder

 

2.

andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

 

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

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