Auch Wegeunfälle sind dem zuständigen Unfallversicherungsträger durch den Arbeitgeber in Form einer Unfallanzeige zu melden. Im Gegensatz zu reinen Betriebsunfällen wirken sich Wegeunfälle aber nicht auf die Höhe der vom Unternehmen zu zahlenden Unfallversicherungsbeiträge aus.

Das Bundesministerium für Gesundheit ist ermächtigt, Einzelheiten der Unfallanzeige durch Rentenverordnung zu regeln. Zurzeit gilt die Verordnung (UVAV) vom 22.12.2016.

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