Zusammenfassung
Der Wegeunfall ist in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Form des Arbeitsunfalls. Wegeunfälle sind Unfälle auf dem Weg von oder zu dem Ort der versicherten Tätigkeit, also typischerweise zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Versichert sind auch Wege abseits der direkten Strecke, wenn Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit der Eltern zur Kinderbetreuung gebracht werden. Ferner sind Umwege im Rahmen von Fahrgemeinschaften versichert.
Das SGB VII definiert die Wege nach und von dem Ort der gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit bereits als eine versicherte Tätigkeit. Deshalb handelt es sich bei Unfällen während eines solchen Weges um Arbeitsunfälle.
Arbeitsrecht
Für das Arbeitsrecht ist der Wegeunfall eines Arbeitnehmers insoweit von Bedeutung, als es um die Haftung des Arbeitgebers und von Arbeitskollegen für Personenschäden eines verletzten Arbeitnehmers geht.
Zu den Schäden am eigenen Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers bei Dienstfahrt s. Auslagenersatz.
Sozialversicherung
1 Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung gilt auch für Wegeunfälle. Wer auf dem Weg zur oder von der Arbeit verunglückt und dabei einenn Körperschaden erleidet, hat Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle existiert für
- den "normalen" Wegeunfall,
- den Wegeunfall in Verbindung mit der Unterbringung von Kindern wegen Berufstätigkeit,
- den Wegeunfall bei Fahrgemeinschaften,
- den Wegeunfall beim Aufsuchen der Familienwohnung und
- Unfälle beim Umgang mit Arbeitsgeräten außerhalb des betrieblichen Bereichs.
Der Unfall auf dem Weg zur Arbeit muss in engem zeitlichen und inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Versichert sind alle Tätigkeiten, für die Unfallversicherungsschutz
besteht.
Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Wegeunfalls nicht aus. Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeitsstelle wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Fahrweise wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung bestraft wird, auch wenn der Unfall auf dieser Verhaltensweise beruht.
2 Weg
Versichert ist stets der unmittelbare Weg von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit. Der unmittelbare Weg muss nicht der kürzeste, der direkte Weg sein. Es muss sich um einen Weg handeln, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit steht und durch sie veranlasst worden ist. Versichert ist in der Regel der Weg, der nach den Vorstellungen des Versicherten unter Berücksichtigung des benutzten Verkehrsmittels der günstigste Weg oder auch der sicherste Weg ist.
Grundsätzlich ist es für den Unfallversicherungsschutz nicht von Bedeutung, ob der Weg zur und von der Arbeitsstätte mit einem Verkehrsmittel zurückgelegt wird. Es ist auch unwichtig, ob dieses Verkehrsmittel für die gesamte Wegstrecke benützt wird.
Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalls als Wegeunfall ist immer, dass der Versicherte mit der Zurücklegung des Weges keine andere Absicht verfolgt, als nach Hause bzw. zur Arbeitsstätte zu gelangen.
Versichert ist nicht nur der Weg von oder zur Arbeit, sondern überhaupt jeder Weg von oder zu einer versicherten Tätigkeit. Deshalb sind auch Wege vom oder zum Spenden von Blut, Organen oder Gewebe unfallversichert. Das gilt z. B. auch für den Weg zu oder von der Ausübung eines Ehrenamtes, der Weg zu oder von der Schule oder zum bzw. vom Kindergarten.
2.1 Beginn
Der Weg zur versicherten Tätigkeit beginnt mit dem Verlassen der Wohnung, bei Mehrfamilienhäusern unmittelbar nach dem Verlassen des Hauses. Unfälle auf dem Weg zur Arbeit, die sich vor dem Durchschreiten der Haustür ereignen, sind nicht versichert, weil sie dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Zum versicherten Weg gehört damit auch das Aufsuchen einer Garage, die nicht ohne Verlassen des Wohnhauses zu erreichen ist. Der Weg endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte, d. h. mit dem Betreten des Betriebsgeländes. Wird die versicherte Tätigkeit nicht von der Wohnung, sondern von einem anderen Ort aufgesucht, ist der Weg zur Arbeit nur dann versichert, wenn der Aufenthalt an diesem Ort im Wesentlichen nicht eigenwirtschaftlichen Interessen diente, somit im Vordergrund stand, die versicherte Tätigkeit von diesem Ort aus aufzunehmen.
2.2 Unterbrechung
Eine Unterbrechung des Weges ist als geringfügig anzusehen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" zu erledigen ist. Das ist nicht der Fall, wenn der öffentliche Verkehrsraum der zur Arbeitsstätte führenden Straße verlassen wird.
In einer Entscheidung des BSG ging es um eine Arbeitnehmerin, die sich auf dem Weg z...