Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG Entgelt weiterzugewähren ist (Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst), gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den freiwilligen Wehrdienst bzw. eine Wehrübung nicht unterbrochen. In diesen Fällen bleibt auch die Krankenkassenmitgliedschaft erhalten.

Bei anderen versicherungspflichtig Beschäftigten, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, und bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 WPflG eine bestehende Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht.[1] Eine entsprechende Anwendung auf die Personen, die sich im freiwilligen Wehrdienst befinden, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Generalklausel des § 56 WPflG. Nach der Gesetzesbegründung ist der freiwillige Wehrdienst dem in § 6b WPflG geregelten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nachgebildet.

1.1 Fortbestand der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht

Krankenversicherung

Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend. Dies gilt auch, wenn

  • die Krankenversicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung endet oder
  • wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt.

Damit ist zusätzlich klargestellt, dass die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auch dann fortbesteht, wenn das Arbeitsverhältnis infolge

  • Kündigung oder
  • Zeitablaufs bei Befristung des Arbeitsverhältnisses

vor dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung endet.

Pflegeversicherung

Auch wenn das Mitgliedschaftsrecht der Pflegeversicherung[1] die krankenversicherungsrechtliche Regelung nicht erwähnt, ist davon auszugehen, dass dieses entsprechend angewendet wird. Insofern besteht auch die Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung fort.

Beitragsrechtliche Bestimmungen

Bei Einberufung zu einem Wehrdienst werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf ein Drittel (Personen nach § 193 Abs. 1 SGB V) oder ein Zehntel (Personen nach § 193 Abs. 2 SGB V) des zuletzt zu entrichtenden Beitrags ermäßigt.[2] Für den zuletzt genannten Personenkreis regelt die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung eine pauschale Beitragsberechnung. Die Beiträge werden vom Bundesamt für Wehrverwaltung an den Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung gezahlt.

 
Achtung

Keine Beitragspflicht des bisherigen Arbeitgebers

Der bisherige Arbeitgeber und der Wehrdienstleistende zahlen aus dem Wehrsold keine Beiträge.

1.2 Ruhen des Leistungsanspruchs

Für die Dauer des Wehrdienstes ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.[1] Bundeswehrangehörige erhalten ihre Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (UTV). Gesetzlich versicherte Familienangehörige werden von der Ruhensvorschrift allerdings nicht erfasst; sie erhalten weiterhin Leistungen der Krankenkasse.

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