Zuständig für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten (u. a. Abruf der ELStAM, Lohnsteuerabzug und -anmeldung und Ausstellen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) ist die jeweilige Einsatzstelle.
Besteuerung trifft nur einen Teil der Freiwilligendienstler
In vielen Fällen kommt es aufgrund der steuerlichen Frei- und Pauschbeträge nicht zu einem Lohnsteuereinbehalt.
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