Zuständig für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten (u. a. Abruf der ELStAM, Lohnsteuerabzug und -anmeldung und Ausstellen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) ist die jeweilige Einsatzstelle.

 
Hinweis

Besteuerung trifft nur einen Teil der Freiwilligendienstler

In vielen Fällen kommt es aufgrund der steuerlichen Frei- und Pauschbeträge nicht zu einem Lohnsteuereinbehalt.

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