Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Wehrübung sind im Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) geregelt. Dieses entfaltet Wirkung für den Wehrdienst und gilt daher für den Grundwehrdienst sowie für Wehrübungen.
Freiwillige Wehrübung
Die nachstehenden Ausführungen des ArbPlSchG gelten nur eingeschränkt für eine freiwillige Wehrübung, wenn sie alleine die Dauer von 6 Wochen oder zusammengerechnet mit anderen freiwilligen Wehrübungen eine Dauer von 6 Wochen im Kalenderjahr nicht überschreitet. Durch den Wegfall der Wehrpflicht sind grundsätzlich alle Wehrübungen freiwillig.
Danach gelten die Regelungen der §§ 1–4 und 6–9 ArbPlSchG auch für freiwillige Wehrübungen innerhalb dieses zulässigen Zeitraums.
Möchte der Arbeitnehmer darüber hinaus an freiwilligen Wehrübungen teilnehmen, muss der Arbeitgeber dem zustimmen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten dies in einer Zusatzvereinbarung festhalten und den rechtlichen Rahmen für die Zeiten der Wehrübung regeln (z. B. Entgeltfortzahlung, Auswirkung auf übergesetzlichen Urlaub, Dauer der Freistellung).
Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, den Einberufungsbescheid zur Wehrübung unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen. Anderenfalls macht sich der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig.
Wird der Arbeitnehmer zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während der Wehrübung ab dem Tag des Dienstantritts bis zum Entlassungstag. Damit werden die beiderseitigen Hauptleistungspflichten, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers suspendiert. Das Arbeitsverhältnis an sich bleibt aber fortbestehen. Ebenso bleiben die daran geknüpften Mitgliedschaften in den Systemen der gesetzlichen Sozialversicherung bestehen. Findet in der Zeit der Wehrübung ein Betriebsübergang statt, gehen auch die ruhenden Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über.
Arbeitnehmer, die an einer Wehrübung teilnehmen, behalten ihre Ansprüche auf besondere zusätzliche Vergütung (Sonderzahlungen, Gratifikationen), sofern mit diesen auch nicht leistungsbezogene Zwecke (z. B. Betriebstreue) verfolgt werden. Möchte der Arbeitgeber die Sonderzahlungen anteilsmäßig (z. B. für die Dauer der Abwesenheit während einer Wehrübung) kürzen, muss er in irgendeiner Weise zu erkennen geben, dass er bestimmte Ruhensphasen des Arbeitsverhältnisses vom Leistungsbezug ausnehmen will.
Sachbezüge sind während einer Wehrübung auf Verlangen weiter zu gewähren, wobei der Arbeitnehmer eine entsprechende Entschädigung an den Arbeitgeber zu zahlen hat.
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses beeinflusst nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses, womit dieses auch während der Wehrübung kraft Zeitablauf oder durch Entfallen eines Sachgrundes erlischt. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während der Wehrübung (z. B. durch eine vor dem Wehrdienst ausgesprochene Kündigung) endet.
Nach dem Ende der Wehrübung muss der Arbeitnehmer unverzüglich seine Arbeit beim Arbeitgeber wieder aufnehmen.