Kurzbeschreibung

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung soll das Einwanderungsrecht modernisiert werden. Ziel ist es, die Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten zu erleichtern und damit dem herrschenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Diese Übersicht stellt die wesentlichen Änderungen dar.

Vorbemerkung

In den meisten Branchen habe Unternehmen erhebliche Schwierigkeiten, qualifizierte Fachkräfte zu finden. Eine Möglichkeit solche Fachkräfte zu finden, ist die Anwerbung aus dem Ausland. Für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland benötigen ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten jedoch zwingend einen gültigen Aufenthaltstitel. Ansonsten handelt es sich um eine illegale Ausländerbeschäftigung, die mit hohen Bußgeldern belegt werden kann. Doch die Hürden, einen gültigen Aufenthaltstitel zu erhalten und einwandern zu dürfen lagen bislang hoch.

Das Gesetz[1] und die dazugehörige Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung soll neue Möglichkeiten schaffen, nach Deutschland einzureisen, um hier erwerbstätig zu sein oder eine Ausbildung zu absolvieren. Die Fachkräfteeinwanderung beruht auf 3 Säulen:

  • der Fachkräftesäule,
  • der Erfahrungssäule und
  • der Potenzialsäule

Dabei ist die Fachkräftesäule das zentrale Element der Einwanderung. Ziel ist es, die Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten zu erleichtern und damit dem herrschenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Das Gesetz und die Verordnung nehmen Änderungen insbesondere im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), sowie in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) und der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vor. Die Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft bzw. sind teilweise bereits in Kraft getreten (am 18.11.2023, am 1.3.2024, am 1.6.2024 oder erst 2026).

[1] Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung v. 16.8.2023, BGBl. I, 2023, Nr. 217.

Übersicht über die wesentlichen Änderungen zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

In einer kürzeren Fassung finden sich die Änderungen auch in dieser interaktiven Grafik.

Fachkräftesäule
Möglichkeit für Fachkräfte, jede qualifizierte Beschäftigung auszuüben

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte i.S.d. AufenthG, also Drittstaatsangehörige mit einer Berufsausbildung oder mit einer akademischen Ausbildung, soll erleichtert werden. Die Fachkräftesäule umfasst weiterhin die Blaue Karte EU für ausländische Hochschulabsolventen (und Gleichgestellte gem. § 18g Abs. 2 AufenthG) sowie die nationale Aufenthaltserlaubnis für ausländische Fachkräfte mit einem deutschen oder in Deutschland anerkannten Abschluss.

Ändern sollen sich im wesentlichen folgenden Punkte:

  1. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis liegt nicht mehr im Ermessen der Behörde, vielmehr ist die Erlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen.
  2. Fachkräfte erhalten künftig eine Aufenthaltserlaubnis, die sie zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung berechtigt (§§ 18a und 18b AufenthG). Das heißt, die anerkannte Qualifikation muss nicht mehr der qualifizierten Beschäftigung entsprechen.

Entsprechend haben die Arbeitgeber mehr Flexibilität und können selbst einschätzen, ob die Fachkraft ausreichend für die Beschäftigung qualifiziert ist.

Inkrafttreten: 18.11.2023

Beitrag: Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen: Aufenthaltstitel

Übersicht: Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, Aufenthaltstitel
Ausweitung der Blauen Karte EU

Erleichterung der Voraussetzungen und Erweiterung des Personenkreises, die eine Blaue Karte EU erhalten können (§ 18g AufenthG), durch:

  1. Absenkung der bisher bestehenden Mindestgehaltsschwellen

    • Regelberufe: Mindestbruttogehalt von 50 % der jährlichen BBG (§ 18g Abs. 1 Satz 1 AufenthG)
    • Engpassberufe (z.B. Naturwissenschaftler, Ingenieure und Humanmediziner): Mindestbruttogehalt von 45,3 % der BBG (§ 18g Abs. 2 AufenthG bzw. § 18g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG)

      Hinweis: Die Engpassberufe wurden um einige Berufsgruppen erweitert, etwa Lehrkräfte, verschiedene Gesundheitsberufe (z.B. Zahnärzte) und Führungskräfte in der Erbringung spezieller Dienstleistungen (z.B. Kinder- und Altenbetreuung).

    • Berufsanfänger, die einen Hochschulabschluss nicht mehr als 3 Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben haben: 45,3 % der BBG (§ 18g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG)

    Inkrafttreten: 18.11.2023

  2. Entfall der gesonderten Prüfung

    • der Berufsausübungserlaubnis,
    • des Hochschulabschlusses sowie
    • der Sicherung des Lebensunterhalts

    bei Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b (§ 18g Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 18g Abs. 5 AufenthG).

    Inkrafttreten: 18.11.2023

  3. Möglichkeit für international Schutzberechtigte, die ihren Schutzstatus in der EU erhalten haben, eine Blaue Karte EU zu erhalten (durch Streichung des § 19f Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

    Inkrafttreten: 18.11.2023

  4. Möglichkeit eines "Spurwechsels" vom Asylverfahren in einen Aufenthalts-/Erfahrungstitel, also etwa eine Blaue Karte EU – Stichtag 29.3.2023 (§ 10 Abs. 3 AufenthG)

    Inkrafttreten: 1.3.2024

  5. Möglichkeit für IT-Spezialisten eine Blaue Karte EU zu erhalten, auch wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss haben, aber best....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


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