OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 4.10.2013, Kurzinformation ESt Nr. 20/2013
Es ist mitgeteilt worden, dass Einsprüche eingehen, in denen beantragt wird, den pauschalen Kilometersatz für die Nutzung des eigenen PKWs für Auswärtstätigkeiten mit 0,35 EUR/km als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dieses wird damit begründet, dass andere Bundesländer ihre reisekostenrechtlichen Regelungen teilweise dahingehend geändert haben, dass sich die nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien Erstattungen für Fahrten, die mit dem eigenen PKW durchgeführt worden sind, von 0,30 EUR auf 0,35 EUR erhöht haben.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.10.2010, 10 K 1768/10 dazu entschieden, dass durch Auswärtstätigkeiten veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW ohne Einzelnachweis lediglich mit dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die gegen dieses Urteil eingelegte NZB wurde mit Beschluss vom 15.3.2011, VI B 145/10 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den BFH-Beschluss vom 15.3.2011 ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, so dass Einsprüche die auf die anhängige Verfassungsbeschwerde Bezug genommen haben, insoweit ruhten. Die Liste der für eine Allgemeinverfügung gem. § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO in Betracht kommenden Fälle wurde aufgrund der eingelegten Verfassungsbeschwerde um den Punkt „Pauschaler Kilometersatz bei Dienst- und Geschäftsreisen” ergänzt.
Mit Beschluss vom 20.8.2013, 2 BvR 1008/11 wurde die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen.
Aufgrund dieses Beschlusses ist mit einer Allgemeinverfügung gem. § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO zu rechnen. Zu beachten ist jedoch, dass eine Allgemeinverfügung einen Einspruch nur hinsichtlich des Streitpunktes erledigt, der auch Gegenstand der Allgemeinverfügung ist. Im Übrigen bleibt der Einspruch offen. Folglich wird die Allgemeinverfügung nur dann zu einer Vollerledigung der oben genannten Einsprüche führen, wenn bereits eine Teileinspruchsentscheidung gem. § 367 Abs. 2a AO herbeigeführt worden ist, im Rahmen derer über die Höhe des pauschalen Kilometersatzes nicht, ansonsten aber über den Einspruch entschieden worden ist.
Soweit in den oben genannten Einspruchsfällen bisher keine Teileinspruchsentscheidung herbeigeführt worden ist, bitte ich die Bearbeitung der Einspruchsverfahren aufzunehmen.
Die Kurzinfos ESt der OFD Rheinland 38/2009 und der OFD Münster 20/2011 werden hiermit aufgehoben.
Normenkette
EStG § 9