(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat

 

1.

das Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung entsprechend § 9 Absatz 1 festzustellen und

 

2.

die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

 

(2) 1Die §§ 2 und 4 sind nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2§ 5 Absatz 2 und § 6 sind sechs Monate nach dem in Satz 1 genannten Tag anzuwenden; abweichend hiervon kann die Registerbehörde einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die Möglichkeit zur Abfrage nach § 6 Absatz 1 und 2 bereits ab dem in Satz 1 bezeichneten Tag eröffnen. 3Bis zur verpflichtenden Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden.

(3)[3]

 

(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

[1] § 12 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021. Anzuwenden ab 19.01.2021.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.
[3] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.

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