Rechtsänderungen 2023 für Unternehmer und Gewerbetreibende


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Rechtsänderungen 2023  für Unternehmer und Gewerbetreibende

Für Unternehmer und Gewerbetreibende hält das neue Jahr einige Änderungen zur Gewerbeordnung, zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, zur Betriebsprüfung, zur Überwachung der Lieferketten, zur Ökologie und zum Schutz von Hinweisgebern bereit.

Änderungen der Gewerbeordnung

Ab 1.1.2023 gelten einige Neuregelungen in der Gewerbeordnung. Neu sind:

  • eine Mitteilungspflicht bei Personenwechsel für Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung,
  • eine Anzeigepflicht bei Namensänderungen an Gewerbeämter seitens der Gewerbetreibenden,
  • verschärfte Mitteilungspflichten an die europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung an (EIOPA).
  • Darüber hinaus soll in 2023 ein neuer Bußgeldtatbestand für Immobilienmakler und Wohnungsimmobilienverwalter bei Nichterfüllung ihrer Weiterbildungspflichten geschaffen werden.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 1.1.2023 müssen mit Ende der Pilotphase der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sich alle Arbeitgeber in Deutschland an dem neuen Verfahren beteiligen. Damit wird der sogenannte gelbe Schein von der eAU abgelöst. Ärzte müssen die Kartendaten nach dem Arztbesuch spätestens bis 24 Uhr am gleichen Tag an die Krankenversicherung des Arbeitnehmers melden. Krankenhäuser übermitteln in gleicher Weise Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann diese Daten elektronisch abrufen, indem er zum Beispiel über das Entgeltprogramm eine Anfrage nach der eAU an den zentralen Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung stellt. Damit erhält der Arbeitgeber spätestens einen Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Benachrichtigung.

Insolvenzgeldumlage zum 1. Januar 2023 gesunken

Bis zum 31.12.2022 hat der Abgabesatz zur Insolvenzgeldumlage 0,09 Prozent betragen. Mit der Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2023 wurde der Umlagesatz für 2023 auf 0,06 Prozent festgesetzt.

Minijob: Umlagesatz U1 ab Januar 2023 erhöht; Umlagesatz U 2 abgesenkt

Zum 1. 1. 2023 wurde der Umlagesatz U1 der KBS erhöht. Bis zum 31.12.2022 betrug dieser 0,9 %. Seit dem 1.1.2023 beträgt er 1,1 %. Abgesenkt wurde dafür der Umlagesatz U 2. Seit dem 1.1.2023 beträgt  0,24 Prozent des Arbeitsentgelts (bis 31.12.2022:  0,29 Prozent) . 

Umlage 1:

Das Umlageverfahren bei Krankheit (U1) wurde geschaffen, um gerade kleineren und mittleren Betrieben zu helfen. Es soll die finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auffangen. 

Umlage 2:

Minijobberinnen haben bei Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts. Dem Arbeitgeber werden diese Kosten im Umlageverfahren erstattet. 

Pflicht zur elektronischen Betriebsprüfung

Seit dem 1.1.2023 sind die für die Betriebsprüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Allerdings kann in einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2026 auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden. Entsprechende Anträge sind formlos unter Angabe der Betriebsnummer an den für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln. Die Rentenversicherung stellt dem Arbeitgeber elektronisch eine Annahmebestätigung aus. Nach Abschluss der Betriebsprüfung müssen die Daten sofort gelöscht werden. Über die Löschung erhält der Arbeitgeber eine elektronische Quittung.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten seit  1.1.2023 verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Die Unternehmen sind verpflichtet, eine

  • Risikoanalyse durchzuführen,
  • ein Risikomanagement zu errichten
  • und Präventionsmaßnahmen zu verankern.
  • Hierzu gibt es Dokumentationsberichtspflichten.
  • Auch ein Beschwerdemanagement ist einzurichten.

Die Sorgfaltspflichten selbst sind abgestuft nach den bestehenden Einflussmöglichkeiten. Unterschieden wird zwischen direkten Vertragspartnern und nur mittelbaren Zulieferern.

Die Kontrolle erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Ökologische Gestaltung der Akkurücknahme

Nach dem Batteriegesetz müssen die Anbieter von Rücknahmesystem seit dem 1.1.2023 ihre Beiträge ökologisch gestalten, d.h. sie müssen Anreize dafür schaffen, dass der Einsatz gefährlicher Stoffe bei der Herstellung von Gerätebatterien minimiert wird.

Reduzierung von Verpackungsmüll

Für Caterer, Lieferdienste und Restaurants statuieren die §§ 33, 34 des Verpackungsgesetzes  ab 1.1.2023 die Pflicht, als Alternative zu Einwegbehältern für „to-go“ oder „take-away“-Essen und Getränke auch Mehrwegbehälter anzubieten. Ausgenommen sind kleine Betriebe (Imbissbuden) mit maximal 5 Beschäftigten und maximal 80 m² Verkaufsfläche. Sie dürfen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen. Auf diese Möglichkeit müssen sie ihre Kunden hinweisen. Von der Mehrwegpflicht ausgenommen sind bereits durch den Lieferanten vorabgefüllte bzw. vorverpackte Speisen und Getränke

Mehr Schutz für Whistleblower

Für private und öffentliche Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern gilt seit  2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Mit dem Gesetz wird ein umfassendes Hinweisgeberschutzsystem mit Wahlrecht der hinweisgebenden Personen zwischen interner und externer Meldestelle geschaffen. Betriebe mit mindestens 50 Mitarbeitern müssen eine interne Meldestelle schaffen. Mehrere Unternehmen können gemeinsam eine Meldestelle betreiben, die Meldestelle selbst kann auch ein Dritter sein. Die Frist zur Einrichtung der Meldestelle läuft am 17.12.2023 ab.

Hinweisgebersystem in größeren Betrieben

Eine Verschärfung gilt für Betriebe mit mindestens 250 Mitarbeitern. Dort wird ein eigenes Hinweisgebersystem erforderlich, die interne Meldestelle muss vom Unternehmen selbst vorgehalten werden.

Neue externe Meldestelle beim BfJ

Eine externe Meldestelle wird neu eingerichtet beim Bundesamt für Justiz (BfJ). Externe Meldestellen mit Sonderzuständigkeiten gibt es künftig bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt.

Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) wird ab 1.2.2023 EU-weit ein harmonisiertes Verfahren für die grenzüberschreitende Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingeführt. Gleichzeitig wird eine digitale Kommunikation zwischen den beteiligten Handelsregistern ermöglicht.

Lebensmittelüberwachung

 Seit dem 1.1.2023 gilt das Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz (LMÜTranspG). Danach werden Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen ermittelt, bewertet, dargestellt und seitens der betroffenen Lebensmittelunternehmen sowie der zuständigen Behörde veröffentlicht.

Verschärfung des Wettbewerbsrechts und Stärkung des Bundeskartellamts geplant

Spätestens mit Ausbruch des Ukrainekriegs und den erheblichen Preissteigerungen bei Kraftstoffen begann eine intensive öffentliche Diskussion darüber, wie die Bundesregierung stille Verhaltenskoordinierungen zwischen Unternehmen (insbesondere auf transparenten, oligopolistisch strukturierten Märkten), rechtlich erfassen kann. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat (u.a.) vor diesem Hintergrund einen ersten Entwurf zur Verschärfung des Wettbewerbsrechts und Stärkung des Bundeskartellamts vorgelegt ("  Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“). 

Schlagworte zum Thema:  Lieferkette, Umwandlung, Recht, Gesetzgebung