Autohaus haftet bei Lieferverzug für gesunkene Umweltprämie

Tritt der Besteller eines PKW wegen Lieferverzugs von seiner Bestellung zurück, ist das Autohaus zum Ersatz der finanziellen Nachteile des Kunden verpflichtet. Dazu gehört auch eine entfallene oder gesenkte Umweltprämie. 

Der Besteller eines Elektro-PKW hat vor dem AG München ein Autohaus wegen der nicht fristgerecht erfolgten Fahrzeuglieferung auf Schadenersatz verklagt. Der Kläger forderte unter anderem einen Ausgleich für den infolge einer zwischenzeitlichen Senkung der Umweltprämie entstandenen finanziellen Verlust. 

Leasingvertrag in Erwartung einer staatlichen Umweltprämie 

Der Kläger hatte bei der Beklagten im Juni 2022 einen PKW „Hyunday Kona Elektro“ bestellt. In dem geschlossenen Leasingvertrag war ein unverbindlicher Liefertermin bis Ende des Jahres 2022 angegeben. Im Jahr 2022 gewährte der Staat eine Umweltprämie in Höhe von 6.000 EUR für den Erwerb eines Elektrofahrzeuges. Dieser Betrag sollte vom Kläger als Sonderzahlung auf den Leasingvertrag geleistet werden. Für den Fall der Nichteinhaltung der unverbindlichen Lieferfrist hatte der Erwerber nach den AGB der Beklagten das Recht, eine endgültige Lieferfrist zu setzen und danach vom Vertrag zurückzutreten. 

Bei Abschluss des Zweitvertrages geringere Umweltprämie

Nachdem das Fahrzeug 6 Wochen nach der angegebenen unverbindlichen Lieferzeit nicht geliefert wurde, setzte der Käufer dem Autohaus Mitte Februar 2023 eine Frist zur Lieferung bis zum 8.3.2023. Nach fruchtlosem Fristablauf erklärte er den Rücktritt vom Vertrag und erwarb bei einem anderen Händler - wiederum im Rahmen eines Leasinggeschäfts - ein Elektroauto der Marke Volvo. Zu diesem Zeitpunkt war die für das Jahr 2022 geltende staatliche Umweltprämie von 6.000 EUR auf 4.500 EUR herabgesenkt worden. 

Autohaus auf Schadenersatz verklagt 

Der Käufer verklagte das Hyundai-Autohaus auf Schadenersatz wegen der erlittenen finanziellen Nachteile. Er forderte die Zahlung des Differenzbetrages infolge der Senkung der Umweltprämie in Höhe von 1.500 EUR. Daneben wollte er von dem beklagten Autohaus weitere finanzielle Nachteile ersetzt erhalten, die ihm infolge des Volvo-Leasingvertrages entstanden waren. Hierzu gehörten Bereitstellungskosten, Abholungskosten sowie zusätzliche Leasingkosten in Höhe von insgesamt ca. 3.000 EUR. 

Berechtigter Rücktritt vom Kaufvertrag  

Das angerufene AG gab der Klage teilweise statt. Infolge des auf der Grundlage der AGB der Beklagten wirksam erklärten Rücktritts, könne der Kläger gemäß § 281 BGB Ersatz der Schäden verlangen, die ihm infolge der Nichtlieferung des Fahrzeugs und durch die Ersatzbeschaffung eines anderen Fahrzeugs entstanden seien. 

Absenkung der Umweltprämie ist kausaler Verzugsschaden 

Das AG hatte keine Zweifel daran, dass der Kläger den durch die Absenkung der Umweltprämie entstandenen finanziellen Verlust vom Autohaus ersetzt verlangen kann. Dieser Schaden sei eine kausale Folge der Nichteinhaltung des vorgesehenen Liefertermins bzw. der Nichtlieferung innerhalb der anschließend vom Kläger gesetzten Lieferfrist. Das Gleiche gelte für die Fahrzeugbereitstellungskosten und die Kosten der Fahrzeugabholung, die nach dem ursprünglichen mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag nicht angefallen wären. Auch diese Aufwendungen seien unmittelbare Folge des von der Beklagten pflichtwidrig nicht gelieferten Fahrzeugs. 

Kein Ersatz der Leasingdifferenz 

Nach der Entscheidung des AG kann der Kläger allerdings nicht die von ihm geltend gemachten höheren Leasingkosten ersetzt verlangen. Eine Ersatzpflicht scheitere daran, dass die geschlossenen Verträge nicht vergleichbar seien. So sei in dem Leasingvertrag über den „Hyunday Kona Elektro“ eine Sonderzahlung in Höhe von 6.000 EUR vereinbart worden, nicht dagegen in dem Leasingvertrag über den Volvo. Die Konditionen der Leasingverträge seien damit in wesentlichen Bestandteilen zu unterschiedlich, um daraus einen Differenzschaden abzuleiten. 

Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Käufer  

Das AG stellte ergänzend klar, dass der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet war, das von der Beklagten im Rahmen eines Mietvertrages zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug weiterhin in Anspruch zu nehmen. Der abgeschlossene Fahrzeugmietvertrag begründe für den Kläger nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Dem Kläger sei im Rahmen der nach § 254 BGB grundsätzlich bestehenden Schadensminderungspflicht nicht zuzumuten, sich auf einen solchen Fahrzeugmietvertrag langfristig einzulassen. 

Verfahren in 2. Instanz durch Vergleich beendet  

Im Ergebnis verurteilte das AG das beklagte Autohaus zur Zahlung einer Schadenssumme in Höhe von insgesamt 1.924,04 EUR. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung führte in zweiter Instanz zu einem gerichtlichen Vergleich, in dem das beklagte Autohaus sich zur Zahlung einer Entschädigungssumme von insgesamt 1.250 EUR verpflichtete. 


(AG München, Urteil v. 1.2.2025, 223 C 15954/23) 


Schlagworte zum Thema:  Recht, Leasing, Schadensersatz