20 Prozent weniger Rente ‒ Versicherung verwendet bei Riesterrente unwirksame Klausel

Eine Versicherung hatte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine fondsgebundene Riesterrente eine Klausel verwendet, die ihr erlaubt, im Falle einer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Absenkung der Rendite der Kapitalanlagen den sogenannten Rentenfaktor und damit die monatliche Rente für den Versicherungsnehmer herabzusetzen.
Versicherung kürzte Rente um 20 Prozent
Der Rentenfaktor, der im Versicherungsschein genannt wird, gibt die Höhe der monatlichen Rente an, die basierend auf dem Rechnungszins von 2,75 Prozent und den Annahmen der Lebenserwartung nach der vom Geschlecht unabhängigen unternehmenseigenen Sterbetafel für je 10.000 Euro Policenwert gezahlt wird. Im konkreten Fall war das eine Rente von 38,34 Euro pro 10.000 Euro Policenwert.
Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Die Versicherung hatte unter Berufung auf die Klausel den Rentenfaktor in zwei Schritten um insgesamt circa 20 Prozent auf 30,84 Euro gesenkt und dabei einen Rechnungszins von 1,25 Prozent zugrunde gelegt. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie hielt die Anpassungsklausel, die von der Versicherung verwendet wurde, für unwirksam.
Begründung: Diese sehe weder eine Verpflichtung des beklagten Versicherers vor, die Rente bei einer Verbesserung der Umstände wieder zu erhöhen noch räume sie dem Verbraucher die Möglichkeit ein, nach einer Anpassung mit zusätzlichen Beiträgen die Rentenzahlungen wieder anzuheben.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat der Berufung der Verbraucherzentrale stattgegeben und der Versicherung untersagt, diese sowie inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden.
OLG Stuttgart: Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam
Die Unwirksamkeit der Klausel begründete das Gericht damit, dass sie Verbraucher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige und das aus zwei Gründen. Erstens werde mit der Klausel allein das Interesse des Versicherers verfolgt, die Rentenhöhe abzusenken. Die Klausel sehe aber dagegen nicht vor, dass die Absenkung wenigstens teilweise wieder rückgängig gemacht werde, wenn sich die Verhältnisse wieder nachhaltig besserten.
Dass die Versicherung in einem späteren Anschreiben freiwillig die Zusage abgegeben habe, den Rentenfaktor wieder zu erhöhen, wenn sich bei Rentenbeginn mit den dann maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ein besserer Rentenfaktor ergebe, ändere nichts an der Unangemessenheit der Klausel.
Benachteiligung des Sparers
Zweitens liege eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers auch darin, dass ihm keine Möglichkeit eingeräumt werde, auf die Rentenkürzung durch Einzahlung entsprechend höherer Prämien zu reagieren, um so die Rentenkürzung wenigstens teilweise zu kompensieren.
Dass der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht habe, einmal pro Jahr Zuzahlungen zu leisten oder den vereinbarten Betrag zu erhöhen, stellt nach Ansicht des Gerichts keine hinreichende Reaktionsmöglichkeit des Sparers dar, auf Kürzungen seitens der Versicherung zu reagieren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
(OLG Stuttgart, Urteil v. 30.01.2025, 2 U 143/23)
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