Nachweis des E-Mail-Empfangs nur per Lesebestätigung
Wenn eine E-Mail-Kommunikation juristisch nachgewiesen werden muss, kann dies nur über eine Lesebestätigung geschehen, die beim Versenden der E-Mails im Mailprogramm des Absenders aktiviert sein muss. Der Nachweis des Absendens einer E-Mail ist kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Empfänger die E-Mail tatsächlich auch erhalten und gelesen hat. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Es folgte damit der Vorinstanz und ähnlichen Urteilen anderer Gerichte.
Versand belegt nicht Empfang
In einem Rechtsstreit ging es um die Frage des Zugangs einer E-Mail mit einem Dateianhang, der notwendige Unterlagen zu einem Unfallereignis enthielt. Die Beklagte hatte bestritten, von der E-Mail Kenntnis erlangt und die Dateianhänge geöffnet zu haben.
In seinem Beschluss vom 10.8.2023 (26 W 13/23) hat das OLG Hamm in zweiter Instanz entschieden, dass es keinen Anscheinsbeweis für den Empfang einer E-Mail gibt, wenn sich allein nachweisen lässt, dass diese tatsächlich versendet wurde. Trotz des ordnungsgemäßen Versands der E-Mail sei es aus technischen Gründen möglich, dass die E-Mail den Empfänger nicht erreicht. In seltenen Fällen könne es vorkommen, dass eine E-Mail beim Versender als korrekt übermittelt angezeigt wird, obwohl sie beim Empfänger gar nicht angekommen ist.
Empfang belegt nicht das Öffnen der E-Mail
In seinem Beschluss weist das OLG Hamm auch darauf hin, dass der Empfang einer E-Mail auf dem Gerät des Adressaten kein Beweis dafür ist, dass der Empfänger die E-Mail zur Kenntnis genommen und gelesen hat. Um einen gerichtsfesten Nachweis des Empfangs und der Kenntnisnahme erbringen zu können, hätte der Absender in seinem Mailprogramm eine Lesebestätigung einrichten müssen. Die meisten Mailprogramme bieten dafür eine Option an. Die Lesebestätigung belegt zweifelsfrei, dass die E-Mail nicht nur beim Empfänger angekommen ist, sondern von diesem auch geöffnet wurde.
OLG folgt ähnlichen Urteilen
Das OLG Hamm folgt mit seinem Beschluss ähnlichen Urteilen anderer Gerichte, die in Zusammenhang mit der E-Mail-Kommunikation gesprochen wurden. Der Zugang einer E-Mail kann demnach nur dann als gerichtsfest gesichert angesehen werden, wenn der Empfänger nach allgemeinen Umständen von dieser Kenntnis erlangen kann. Technische Umstände können dies verhindern. Genau wie bei der Briefpost darf das Risiko der ausbleibenden Zustellung nicht auf den Empfänger übertragen werden, da der Absender die Art der Übermittlung wählt und daher auch das Zustellungsrisiko trägt. Der Absender aber kann das Zustellungsrisiko mit einer Lesebestätigung minimieren.
(OLG Hamm, Beschluss v. 10.8.2023, 26 W 13/23)
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