Reform der Zwangsvollstreckung

Das Bundeskabinett will die Rolle der Gerichtsvollzieher stärken. Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur Gegenstände pfänden dürfen, sondern auch die Kompetenz zur Pfändung von Forderungen erhalten.

Die Ampelregierung will den Gerichtsvollziehern wieder eine zentrale Rolle in der Zwangsvollstreckung einräumen. Nach einem Gesetzentwurf des BMJ sollen Kompetenzen von den Vollstreckungsgerichten weg und hin zu den Gerichtsvollziehern verlagert werden. Dies betrifft insbesondere die Zuständigkeit zur Pfändung von Forderungen.

Sachpfändung auf dem Rückzug

Die Bedeutung der Sachpfändung hat in den vergangenen Jahren immer mehr abgenommen. Dominierend ist heute die Vollstreckung in Geldforderungen, für die bisher die Vollstreckungsgerichte zuständig zeichnen. Die Ampel will den Gerichtsvollziehern wieder ihre ehemalige Rolle als zentrales Vollstreckungsorgan zuweisen. Zu diesem Zweck soll insbesondere die in der Praxis bedeutsame Zuständigkeit zur Forderungspfändung den Gerichtsvollziehern zugewiesen werden.

Einheitliche Zuständigkeit in derselben Vollstreckungssache

Mit der Reform wird künftig der häufig zeitraubende Wechsel zwischen verschiedenen Zuständigkeiten in der gleichen Vollstreckungsangelegenheit weitgehend vermieden werden. So ist aktuell das Vollstreckungsgericht für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig, für die Zustellung des Beschlusses und eine eventuelle Vorpfändung wiederum der Gerichtsvollzieher. Diese Zuständigkeiten werden künftig in einer Hand, nämlich der des Gerichtsvollziehers, liegen.

Neue Regelzuständigkeit des Gerichtsvollziehers

Das Kernstück der Neuregelung ist also die Erweiterung der Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers auf die Pfändung von Geldforderungen. § 828 Abs. 1 ZPO-E sieht eine Regelzuständigkeit des Gerichtsvollziehers für den Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vor. Gemäß § 828 Abs. 2 ZPO-E soll der Gerichtsvollzieher über den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Zuständigkeit für die Sachpfändung bleibt daneben erhalten.

Komplexere Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bei den Vollstreckungsgerichten

Die Vollstreckung in Herausgabeansprüche und in andere Vermögensgegenstände sollen wegen der erhöhten rechtlichen Komplexität gemäß §§ 846 ZPO-E, 857 ZPO-E in der Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte verbleiben.

Änderungen bei der Vollstreckungserinnerung

Für Anwälte wichtig ist die geplante Erweiterung des § 766 ZPO. Künftig ist die Vollstreckungserinnerung nicht nur gegen Maßnahmen von Vollstreckungsorganen, sondern auch gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers bei der Vollstreckung von Geldforderungen anwendbar. Zuständig für die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung bleibt das Vollstreckungsgericht, § 766 Abs. 1 ZPO-E. Das Vollstreckungsgericht entscheidet auch bei einer Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag auftragsgemäß zu übernehmen, § 766 Abs. 2 Nr. 4 ZPO-E.

Nachlass- und Teilungssachen künftig beim Rechtspfleger

Die §§ 16, 19 RPflG werden neu gefasst. Die Öffnungsklauseln in Nachlass- und Teilungssachen werden aufgehoben und die Nachlass- und Teilungssachen insgesamt bundeseinheitlich auf den Rechtspfleger übertragen. Damit wären die Rechtspfleger bundeseinheitlich auch für die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 BGB), und zwar auch bei Vorliegen letztwilliger Verfügungen, zuständig. Allerdings sollen die Rechtspfleger in bestimmten Fällen das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorlegen, wenn besondere Schwierigkeiten durch Erhebung von Einwänden gegen die beantragte Entscheidung entstehen. Dies gilt zum Beispiel für Entscheidungen über Einwendungen, wenn ein Testamentsvollstrecker ernannt ist und/oder eine einstweilige Verfügung von Todes wegen vorliegt, § 16 Abs. 3 RPflG-E.

Ziel der Reform: Mehr Effizienz und Entlastung der Gerichte

Im Ergebnis verspricht die Bundesregierung sich von der Reform eine Steigerung der Effizienz der Justiz und eine Entlastung der Gerichte, indem die freien Kapazitäten bei den Gerichtsvollziehern genutzt und Tätigkeitsbereiche von den Amtsrichtern auf die Rechtspfleger verlagert werden.

Lange Übergangsfrist von 5 Jahren

Der Referentenentwurf des BMJ wurde an die Länder und Verbände zur Stellungnahme versendet. Die Stellungnahmen sollen bis zum 15.11.2024 vorliegen. Das Gesetz sieht lange Übergangszeiten vor. 5 Jahre lang sollen die Länder noch die Möglichkeit haben, die bisherigen Regelungen anzuwenden. Hierdurch soll dem unterschiedlichen Anpassungs- und Schulungsbedarf in den Ländern Rechnung getragen werden. Das Gesetz soll erst 5 Jahre nach seiner Verkündung endgültig in Kraft treten.


Schlagworte zum Thema:  Zwangsvollstreckung, Reform, Recht