Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf handelt ein Telekommunikationsunternehmen rechtswidrig, wenn es Verbraucherinnen und Verbraucher per Post ein Angebot zum Abschluss eines Telefonvertrages unterbreitet und in dem Werbeschreiben auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens verweist, die im Internet unter einer angegebenen Internetadresse abrufbar sind.
Postalischer Werbebrief zum Abschluss eines Telefonvertrags
Das von einem Verbraucherschutzverband verklagte Telekommunikationsunternehmen hatte Verbrauchern ein Angebot zum Abschluss eines Telefonvertrags per Brief unterbreitet. Dem Brief lag ein vorgefertigtes Auftragsformular für die Kunden bei. Dieses enthielt folgenden Text: „Ja, ich möchte von Ihrem Tarif … profitieren. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar unter www…)“. Darüber hinaus enthielt das Formular den Auftrag an das Telekommunikationsunternehmen zur Kündigung des bisherigen Telefonvertrags und zur Mitnahme (Portierung) der bisherigen Rufnummer.
Kenntnisnahme der AGB muss für Verbraucher zumutbar sein
Die Klage des Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung dieser Art der Werbung hatte teilweise Erfolg. Nach Auffassung des OLG enthielt der Werbebrief einen unzulässigen Medienbruch. Dies folge aus § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift werden Allgemeine Geschäftsbedingungen dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diesem Erfordernis wurde der Werbebrief nach Auffassung des Senats nicht gerecht.
Verweis auf Internet-AGB kann bei Online-Kunden ausreichend sein
Das OLG stellte klar, dass bei der Bestellung eines Verbrauchers im Internet der Verweis auf dort leicht auffindbare AGB zur Kenntnisverschaffung über deren Inhalt nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ausreichend sein kann (BGH, Urteil v. 14.6.2006, I ZR 75/03). Der vorliegende Fall unterscheide sich von der BGH-Rechtsprechung aber dadurch, dass bei Online-Kunden sichergestellt sei, dass sie über einen privaten Internetanschluss verfügen. Dies sei bei per Briefpost angeschriebenen Kunden aber gerade nicht der Fall.
In postalischen Werbeschreiben genügt Hinweis auf Internet-AGB nicht
Der Senat wies darauf hin, dass eine nicht unerhebliche Zahl privater Verbraucher in Deutschland über keinen privaten Internetanschluss verfügt. Auch wenn Telefontarife ohne Internetzugang heute kaum noch angeboten würden, sei auch bei diesen Kunden nicht sichergestellt, dass sie ein internetfähiges Gerät besitzen. Für diese Kunden werde die Kenntnisnahme der AGB durch einen Hinweis auf das Internet in einem Werbeschreiben in unzumutbarer Weise erschwert.
Medienbruch war leicht vermeidbar
Der Senat vertrat darüber hinaus die Ansicht, dass der Medienbruch durch einen Verweis auf AGB im Internet im Fall eines Werbebriefes leicht vermeidbar sei. Die Beklagte hätte die AGB ihren Werbeschreiben problemlos als Dokument beifügen können. Das gewählte Kommunikationsmittel eines postalischen Werbebriefs lasse eine Aufklärung über die AGB ohne Medienbruch ohne Weiteres zu, sodass der Verweis auf ein anderes Medium hier unzulässig gewesen sei.
Kündigungs- und Portierungsauftrag waren zulässig
Die in dem beigefügten vorformulierten Auftragsschreiben enthaltene Klausel, wonach das Telekommunikationsunternehmen beauftragt werden sollte, den Vertrag mit dem bisherigen Telefonanbieter zu kündigen und die bisherige Rufnummer des alten Anbieters zu übernehmen (Portierung), hielt das OLG für zulässig. § 59 Abs. 1 TKG sehe vor, dass Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme unter Leitung des aufnehmenden Anbieters als Massengeschäft in einem standardisierten Verfahren erfolgen können. Diese Klausel entspreche daher der Gesetzeslage.
Unterlassungsklage teilweise erfolgreich
Im Ergebnis hatte die Unterlassungsklage des Verbraucherschutzverbandes hinsichtlich des unzulässigen Verweises auf AGB im Internet Erfolg, nicht aber betreffend den zulässigen Kündigungs- und Portierungsauftrag.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.4.2024, 20 UKI 1/24)
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