Tenor
1. Der Beklagten wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR (für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft) oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern) untersagt,
in Bezug auf Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln zu verwenden:
a) "Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www...).",
b) "Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben.",
zu a), wenn dies geschieht wie in Anlage K 5, zu b), wenn dies geschieht wie in Anlagen K 9-11.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 288,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2023 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Verbots zu 1.a) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR. Die Vollstreckung kann hinsichtlich der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung des Vollstreckungsschuldners in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zu 1.a) verurteilt worden ist.
Tatbestand
Die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen, schrieb im Jahre 2023 eine Vielzahl von Verbrauchern gemäß der nachstehend eingelichteten Anlage K 4 wie folgt an (wobei es sich- wie sich aus dem Original gemäß Anlagen K9-11 ergibt - um 3 lose Blätter handelt, bei denen das letzte Blatt auf einer Seite die Vertragszusammenfassung und auf der anderen Seite die Widerrufsbelehrung enthielt, und das 2. Blatt als Anlage K 5 nochmals übersandt wurde):
((Abbildungen))
Der Kläger, ein gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, beanstandet verschiedene Klauseln auf dem 2. Blatt als verbraucherschutzwidrig im Sinne des UKlaG.
Die Klausel
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www....).
führe nicht zu einer wirksamen Einbeziehung der AGB der Beklagten in einen Vertrag mit dem Kunden. Die Beklagte verschaffe dem Kunden nicht die Möglichkeit, von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen (§ 305 Abs. 2 BGB). Unter der angegebenen Adresse erreiche man eine Webseite (Bl. 35 -37), auf der nicht unmittelbar die AGB zu lesen seien, diese öffneten sich vielmehr erst nach Drücken des "Download"-Symbols. Die Beklagte schreibe die Verbraucher per Briefpost an; die Kenntnisnahme von den AGB verlange von den Verbrauchern ein internetfähiges Gerät, in jedem Falle einen Medienbruch.
Die Klausel
Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben.
verlagere die Beweislast für das Erfüllen der Informationspflichten gemäß §§ 45, 55 TKG und Art. 246, 246a EGBGB auf die Beklagte, ohne dass die Voraussetzungen des § 309 Nr. 12 Buchstaben b) BGB (gesonderte Unterschriftsleistung) erfüllt würden.
Die Klausel
Ferner kündige ich hiermit meinen bisherigen Vertrag bei der U. und beauftrage die Mitnahme (Portierung) meiner Rufnummer.
sei mit § 305c BGB nicht vereinbar, weil unklar bleibe, was mit der Kündigungserklärung geschehen sollte.
Er hat daher zunächst beantragt,
1.die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer),
in Bezug auf Telekommunikationsverträge die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln, wie in Anlage K 5 geschehen zu verwenden:
a) Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www...).
b) Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben.
c) Ferner kündige ich hiermit meinen bisherigen Vertrag bei der U. und beauftrage die Mitnahme (Portierung) meiner Rufnummer.
2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 288,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Nachdem in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, dass die einzelnen Blätter nicht fest miteinander verbunden gewesen seien und die fehlende Verbindung sich nicht aus Anlage K 4 ergebe, hat der Kläger den Bezug im Antrag zu 1.b) auf die Anlagen K 9-11 ersetzt.
Die Beklagte hat zunächst beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Antrag zu weit gehe; Nichtunternehmer seien nicht mit Verbrauchern identisch, abgesehen davon, dass die Formulierung die Beweislast ändere. Zum Antrag zu 1.a) macht die Beklagte geltend, inzwischen sei ein In...